Unsere Leistungen
Wenn Sie als Angehöriger Fragen zum Thema „Pflege“ haben, wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Sie erreichen uns unter der Büronummer 069/40566888 von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Für akute Notfälle ist außerhalb der Büroöffnungszeiten unter unserer Telefonnummer eine dauerhafte Rufbereitschaft eingerichtet.
Den gesamten Transparenzbericht des AOK-Pflegenavigator finden Sie hier zum Download.
Behandlungspflege
Seit dem 01. Juni 2004 bieten wir Behandlungspflege nach SGB V an und können diese, mit unserer Zulassung und nach entsprechender Verordnung durch Ihren Hausarzt, direkt mit der Krankenkasse abrechnen.
Zusätzlich bieten wir auch Palliativversorgung im häuslichen Umfeld an.
Grundpflege
Die Grundpflege unterteilt sich in vier Bereiche
1) Körperpflege
Hier geht es um die Körperpflege, die folgendes beinhaltet:
Waschen, Hilfe beim Duschen oder Baden, Abtrocknen des Körpers, Haarpflege, Hautpflege, Nagelpflege, Zahnpflege, Prothesenpflege, Kämmen, Rasieren, Körperrasur und bei weiblichen Klienten und auch das Schminken.
2)Darm- und Blasenentleerung
Hierzu gehören die Kontrolle des Harn- und Stuhlgangs, die Reinigung und Versorgung von künstlich geschaffenen Ausgängen, sowie die notwendigen Handgriffe bei dem Hygienevorgang, dass Richten der Kleidung vor und nach dem Gang zur Toilette, die Intimhygiene, wie das Säubern nach dem Wasserlassen und dem Stuhlgang sowie das Entleeren und Säubern eines Toilettenstuhls bzw. eines Steckbeckens. Ebenso zählen das Anlegen bzw. Wechseln von Schutzhosen (Einlagen und Windelhosen).
3)Die Ernährung
Hierzu zählen die Tätigkeiten, die zur unmittelbaren Vorbereitungen dienen, wie die portionsgerechte Vorgabe, das Zerkleinern der zubereiteten Nahrungsmitteln, zum Beispiel das mundgerechte Zubereiten bereits belegter Brote, ebenso die notwendige Kontrolle der richtigen Esstemperatur. Hierzu zählt nicht das Kochen oder das Eindecken des Tisches. Die Zubereitung von Diäten ist beim „Kochen“ berücksichtigt.
-Nahrungsaufnahme
Hierunter fallen die Nahrungsaufnahmen in jeder Form (fest, flüssig) sowie eine ggf. erforderliche Sonderernährung und die Verwendung bzw. der Umgang mit dem Essbesteck oder anderen geeigneten Geräten, um die Nahrung zum Mund zu führen , zu kauen und zu schlucken.
4)Die Mobilität
- Aufstehen / Zu- Bett- Gehen
Das selbständige Aufstehen umfasst die eigenständige Entscheidung zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. wieder zu verlassen. Hierunter fällt auch das alleinige Umlagern von bettlägerigen Pflegebedürftigen. Fällt das Umlagern in Verbindung mit anderen Verrichtungen an, so erfolgt die Zuordnung bei der jeweiligen Verrichtung.
- An- und Auskleiden
Das An- und Auskleiden beinhaltet neben notwendigen Handgriffen (z.B. das Öffnen und Schließen von Verschlüssen, das Auf- und Zuknöpfen, sowie das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken / Schuhen), die Auswahl der Kleidungsstücke entsprechend der Jahreszeit und Witterung, die Entnahme der Kleidung aus ihrem normalen Aufbewahrungsort (z.B. Kommode, Schrank) sowie die Überprüfung der Kleidung. Hierunter fällt auch das Anlegen von Prothesen oder Hilfsmitteln.
- Gehen/ Stehen und Treppensteigen
Das Gehen, Stehen und Treppensteigen ist nur dann maßgebend, wenn es in Zusammenhang mit den genannten Verrichtungen der Körperpflege und der Ernährung erforderlich ist. Unter Gehen ist hier das Bewegen innerhalb der Wohnung (z.B. zum Waschen/Duschen/Baden oder Toilettennutzung) zu verstehen. Bei Rollstuhlfahrern fällt hierunter der Hilfebedarf, der durch die Benutzung eines Rollstuhls erforderlich wird. Zum Stehen gehört nicht nur, diese Körperhaltung zu erreichen (Aufstehen), sondern diese auch über einen längeren Zeitraum zu bewahren. Das Treppensteigen beinhaltet das notwendige Überwinden von Stufen innerhalb der Wohnung. Das Gehen und Treppensteigen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung ist als Hilfebedarf bei der Hauswirtschaft zu berücksichtigen.
-Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ist maßgebend, wenn es im Zusammenhang mit Verrichtungen erforderlich wird, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machen.
Hierzu zählt das Aufsuchen von Ärzten, Inanspruchnahme ärztlich veranlasster Therapie, Apotheken und Behörden. Die Aufenthaltszeiten (z.B. Wartezeiten beim Arzt) bleiben unberücksichtig. Das Verlassen / Wiederaufsuchen der Wohnung im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten (z.B. Spaziergänge, Besuche von kulturellen Veranstaltungen), sowie das Aufsuchen von Kindergärten, Schulen, Arbeitsplätzen und Behindertenwerkstätten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
1) Körperpflege
Hier geht es um die Körperpflege, die folgendes beinhaltet:
Waschen, Hilfe beim Duschen oder Baden, Abtrocknen des Körpers, Haarpflege, Hautpflege, Nagelpflege, Zahnpflege, Prothesenpflege, Kämmen, Rasieren, Körperrasur und bei weiblichen Klienten und auch das Schminken.
2)Darm- und Blasenentleerung
Hierzu gehören die Kontrolle des Harn- und Stuhlgangs, die Reinigung und Versorgung von künstlich geschaffenen Ausgängen, sowie die notwendigen Handgriffe bei dem Hygienevorgang, dass Richten der Kleidung vor und nach dem Gang zur Toilette, die Intimhygiene, wie das Säubern nach dem Wasserlassen und dem Stuhlgang sowie das Entleeren und Säubern eines Toilettenstuhls bzw. eines Steckbeckens. Ebenso zählen das Anlegen bzw. Wechseln von Schutzhosen (Einlagen und Windelhosen).
3)Die Ernährung
Hierzu zählen die Tätigkeiten, die zur unmittelbaren Vorbereitungen dienen, wie die portionsgerechte Vorgabe, das Zerkleinern der zubereiteten Nahrungsmitteln, zum Beispiel das mundgerechte Zubereiten bereits belegter Brote, ebenso die notwendige Kontrolle der richtigen Esstemperatur. Hierzu zählt nicht das Kochen oder das Eindecken des Tisches. Die Zubereitung von Diäten ist beim „Kochen“ berücksichtigt.
-Nahrungsaufnahme
Hierunter fallen die Nahrungsaufnahmen in jeder Form (fest, flüssig) sowie eine ggf. erforderliche Sonderernährung und die Verwendung bzw. der Umgang mit dem Essbesteck oder anderen geeigneten Geräten, um die Nahrung zum Mund zu führen , zu kauen und zu schlucken.
4)Die Mobilität
- Aufstehen / Zu- Bett- Gehen
Das selbständige Aufstehen umfasst die eigenständige Entscheidung zeitgerecht das Bett aufzusuchen bzw. wieder zu verlassen. Hierunter fällt auch das alleinige Umlagern von bettlägerigen Pflegebedürftigen. Fällt das Umlagern in Verbindung mit anderen Verrichtungen an, so erfolgt die Zuordnung bei der jeweiligen Verrichtung.
- An- und Auskleiden
Das An- und Auskleiden beinhaltet neben notwendigen Handgriffen (z.B. das Öffnen und Schließen von Verschlüssen, das Auf- und Zuknöpfen, sowie das An- und Ausziehen von Kleidungsstücken / Schuhen), die Auswahl der Kleidungsstücke entsprechend der Jahreszeit und Witterung, die Entnahme der Kleidung aus ihrem normalen Aufbewahrungsort (z.B. Kommode, Schrank) sowie die Überprüfung der Kleidung. Hierunter fällt auch das Anlegen von Prothesen oder Hilfsmitteln.
- Gehen/ Stehen und Treppensteigen
Das Gehen, Stehen und Treppensteigen ist nur dann maßgebend, wenn es in Zusammenhang mit den genannten Verrichtungen der Körperpflege und der Ernährung erforderlich ist. Unter Gehen ist hier das Bewegen innerhalb der Wohnung (z.B. zum Waschen/Duschen/Baden oder Toilettennutzung) zu verstehen. Bei Rollstuhlfahrern fällt hierunter der Hilfebedarf, der durch die Benutzung eines Rollstuhls erforderlich wird. Zum Stehen gehört nicht nur, diese Körperhaltung zu erreichen (Aufstehen), sondern diese auch über einen längeren Zeitraum zu bewahren. Das Treppensteigen beinhaltet das notwendige Überwinden von Stufen innerhalb der Wohnung. Das Gehen und Treppensteigen im Zusammenhang mit der hauswirtschaftlichen Versorgung ist als Hilfebedarf bei der Hauswirtschaft zu berücksichtigen.
-Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung ist maßgebend, wenn es im Zusammenhang mit Verrichtungen erforderlich wird, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig machen.
Hierzu zählt das Aufsuchen von Ärzten, Inanspruchnahme ärztlich veranlasster Therapie, Apotheken und Behörden. Die Aufenthaltszeiten (z.B. Wartezeiten beim Arzt) bleiben unberücksichtig. Das Verlassen / Wiederaufsuchen der Wohnung im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten (z.B. Spaziergänge, Besuche von kulturellen Veranstaltungen), sowie das Aufsuchen von Kindergärten, Schulen, Arbeitsplätzen und Behindertenwerkstätten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Pflegerische Betreuungsleistungen nach §36 SGB XI
Seit 01. Januar 2017 wird der Pflegerische Betreuungseinsatz geführt als gleichberechtige Sachleistung neben den Körperbezogenen Maßnahmen und den Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Quo Vadis GmbH unterstützt Sie gerne in diesem Bereich: Kontaktieren Sie uns!
Hauswirtschaftliche Versorgung
Hier haben Sie die Möglichkeit Hilfe und Unterstützung für den Haushalt anzufordern. Die meisten Personen schaffen bis zu einem bestimmten Grad die körpereigene Versorgung, sind jedoch mit den anfallenden Arbeiten im Haushalt überfordert.
Diese Arbeiten beinhalten:
- Unterstützung bei der Haushaltführung
- Einkaufen
- Kochen
- und Müll entsorgen.
Leistungsbedarf kann mit einer Pflegekraft besprochen werden.
Rundumbetreuung
Sollte Sie in mehreren Dingen des täglichen Lebens der Hilfe bedürfen, sind wir ein Pflegedienst, der von einzelnen Anfahrten am Tag bis zu 24 Stunden rund um die Uhr den Pflegebedürftigen in seiner häuslichen, gewohnten Umgebung versorgen kann. Da dies in erster Linie eine Kostenfrage ist, stehen wir Ihnen zum persönlichen Gespräch jederzeit gerne zur Verfügung, um den anfallenden Leistungsumfang mit Ihnen gemeinsam besprechen zu können. Ein Kostenvoranschlag wird Ihnen auf jeden Fall individuell erstellt.
Pflegeberatungseinsatz nach §37 SGB XI
Die Pflegedienste führen Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI bei den Klienten durch, die von Ihrer Pflegekasse „Pflegegeld“ beziehen. Hier möchte die Pflegekasse durch die Pflegeeinsätze sicherstellen, dass die Versorgung und die Betreuung durch die Angehörigen/ Bekannten und/oder Nachbarn sicher gestellt ist.
Bei den Pflegegraden II und III finden diese Besuche alle 6 Monate statt. Bei Pflegegrad IV und V pro Quartal einmal ( 4 x jährlich ). Um Termine mit uns zu vereinbaren, kontaktieren Sie uns selbstständig unter unserer oben genannten Nummer. Sollten Sie diese Termine versäumen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld streichen.
Verhinderungspflege
Sollten Sie sich als pflegender Angehöriger doch einmal eine „zurecht“ verdiente Auszeit gönnen wollen, können Sie in Absprache mit ihrer Pflegekasse für ca. 28 Tage jährlich einen Pflegedienst oder eine Pflegeeinrichtung für die Betreuung Ihres Angehörigen beauftragen.
Unterstützung und Beratung
Wir unterstützen und beraten Sie gerne in allen Fragen der Pflege.
Zusätzlich zu unseren Leistungen bieten wir mit externen Partnerunternehmen die Vermittlung zu den folgenden Dienstleistungen:
- Essen auf Rädern
- Hausnotrufgeräten
- Hilfsmittelverleih durch Sanitätshäuser
- Mobile medizinische Fußpflege
- Mobiler Friseur
- Mobiler Zahnarzt
- Ambulante Hospitzgruppe
- Hilfe bei weiteren Betreuungsangeboten
- Palliativteams der Krankenhäuser in Frankfurt und Umgebung
- Begleitung im letzten Lebensabschnitt
Intensivpflege nach §132a SGB V
Unser Pflegedienst bietet Intensivpflege nach §132a SGB V mit ausschließlich qualifizierten Pflegefachkräften im häuslichen Umfeld an. Kontaktieren Sie uns hierzu unter der oben angegebenen Telefonnummer oder per E-Mail.
Sollten Sie Interesse an einer der genannten Dienstleistungen haben scheuen Sie sich nicht uns zu kontaktieren: Gerne helfen wir Ihnen weiter.